AdRocc.de

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Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich; Änderungen der Geschäftsbedingungen
§ 2 Vertragsgegenstand
§ 3 Vertragsabschluss
§ 4 Teilnahme des Publisher an den Provisionskampagnenn der Werbekunden/-Agenturen
§ 5 Pflichten des Publishers
§ 6 Pflichten der roccmedia
§ 7 Provisionen und Vergütungen; Begriff "Transaktion"
§ 8 Haftungsfreistellung durch den Publisher; Vertragsstrafe
§ 9 Abrechnung und Zahlung
§ 10 Sach- und Rechtsmängelhaftung
§ 11 Haftungsbegrenzung
§ 12 Höhere Gewalt
§ 13 Laufzeit und Kündigung
§ 14. Datenschutz; Geheimhaltung
§ 15 Abtretungsverbot; Schlussbestimmungen
§ 16 Salvatorische Klausel



§ 1 Geltungsbereich; Änderungen der Geschäftsbedingungen


1.1
Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Teilnahme von Wereträgerinhabern und Betreibern (sog. Publisher / Werbeträger / Publishers), an von der roccmedia, Schwandorfer Straße 69, 93197 Zeitlarn, vertreten durch die Geschäftsführung (nachfolgend als "roccmedia" oder "wir" benannt), erbrachten Dienstleistungen wie Provisionsprogrammen und ähnlicher Kampagnen.
1.2
Die roccmedia behält sich vor, diese Geschäftsbedingungen zu ändern. Änderungen wird die roccmedia dem Publisher per E-Mail mitteilen und ihn dabei darauf hinweisen, dass diese Änderungen als angenommen gelten, wenn er nicht binnen vier Wochen den Änderungen widerspricht.

§ 2 Vertragsgegenstand


2.1
Die Firma roccmedia bietet unter dem Namen "AdRocc" eine Plattform für crossmediales (e-) marketing. Grundsätzlich handelt es sich hier um die Abwicklung von den zum jeweiligen Zeitpunkt angeschlossenen und laufenden Provisionsprogrammen an. Im Rahmen dieser Provisionskampagnen kann der Publisher von roccmedia vermittelte Links (auch "Werbemittel" genannt) eines Dritten Kunden (Werbekunde/-Agentur) auf einem von ihm betriebenen Werbeträger einstellen, um hierfür einen Werbekostenzuschuss und/oder definierte Provisionen zu erhalten. Die roccmedia übernimmt dabei die technische und buchhalterische Abwicklung der Provisionskampagne für Werbekunde/-Agentur und Publisher bzw. dem jeweils genutzten Werbeträger.
2.2
Ebenso werden Dienstleistungen im Bereich Consulting sowie exklusive und/oder nicht-exklusiver Verkauf und Vertretung von Werbeträgern und - Flächen Fallweise angeboten, nötige Zusatzvereinbarungen und Vertragsergänzungen werden in diesen Fällen gesondert abgeschlossen.

§ 3 Vertragsabschluss


3.1
Voraussetzung für die Teilnahme an einer Provisionskampagne ist das akzeptieren dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hierzu muss der Publisher über 18 Jahre alt sein und das Anmeldeformular auf der Website der roccmedia, Netzwerk AdRocc, wahrheitsgemäß ausfüllen. Nachdem er das Formular vollständig ausgefüllt, abgesendet und bestätigt hat diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in allen Teilen gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben kommt ein Vertrag zwischen roccmedia und dem Publisher zustande.
3.2
Nach dieser Registration / Vertragsschluss, erhält der Publisher seitens der roccmedia schnellstmöglich eine Bestätigungs-E-Mail mit seinen Login-Daten für seinen Account an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse.

§ 4 Teilnahme des Publisher an den Provisionskampagnenn der Werbekunden/-Agenturen


4.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Aufnahme in das Netzwerk der roccmedia und das Zustandekommen des Vertrages berechtigen nicht zur Teilnahme an Provisionsprogrammen. Sie regeln lediglich die (technische) Abwicklung der Beteiligung und der Auszahlung eventuell vom Werbekunden/-Agentur bezahlter Werbekostenzuschüsse. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind somit die Voraussetzung dafür, dass sich der Publisher für Provisionskampagnen auf der Website der roccmedia Netzwerke bewerben kann.
4.2
Der Publisher kann in seinem Account nach Registration seiner Werbeträger, Unterstützung der Vermarktung durch das roccmedia Netzwerk und Aktivierung bzw. Aufnahme des Werbeträgers durch AdRocc für Provisionskampagnen zu den dort jeweils angegebenen Konditionen bewerben. Zwischen dem Publisher und der roccmedia kommt in diesem Fall zusätzlich zu diesem Vertrag ein Teilnahmevertrag zu den Bedingungen der Provisionskampagne zustande, sobald der Werbekunde/die Agentur den Publisher für eine Teilnahme an der jeweiligen Kampagne akzeptiert hat (aufschiebende Bedingung).
4.3
Über die Teilnahme des Publisher an einer Provisionskampagne entscheidet der Werbekunde/-Agentur nach eigenem Ermessen. Die roccmedia hat keinen Einfluss auf diese Entscheidung. Auch wenn der Werbekunde/-Agentur regelmäßig sehr schnell oder automatisch über die Teilnahme entscheiden, besteht für den Werbekunde/-Agentur keine Verpflichtung innerhalb einer bestimmten Zeit auf den Antrag des Publisher zu reagieren. Auch ist es Aufgabe des Publishers in seinem Account nachzuschauen, ob der Werbekunde/-Agentur ihn akzeptiert oder abgelehnt hat. Der Publisher kann seinen Antrag auf Teilnahme an einer bestimmten Provisionskampagne bis zur Annahme durch den der Werbekunde/-Agentur jederzeit online durch Klicken des entsprechenden Links widerrufen.
4.4
Erst wenn der Werbekunde/-Agentur der roccmedia und dem Publisher über das System mitgeteilt hat, dass er die Teilnahme des Publishers mit dem jeweiligen Werbeträger akzeptiert, erhält der Publisher die Möglichkeit die im Rahmen der Kampagne angebotenen Werbemittel des Werbekunden/-Agentur zu Werbezwecken einzubinden / darzustellen bzw. allg. zu verwenden.

§ 5 Pflichten des Publishers


5.1
Der Publisher verpflichtet sich, seine Angaben im Account, insbesondere seine E-Mail-Adresse und seine Bankverbindung stets aktuell zu halten. Die roccmedia weist hiermit ausdrücklich darauf hin, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen, z.B. Änderungen der Vertragsbedingungen oder Kündigungen, per E-Mail zugehen können. Aufgrund mangelnder Aktualisierung erlittene Nachteile des Publisher gehen zu seinen Lasten, insbesondere haftet die roccmedia nicht für aufgrund falscher Bankdaten erlittene Vermögensnachteile, Regress Anforderungen sind ausgeschlossen.
5.2
Der Publisher ist frei darin, ob und wo er ein Werbemittel auf den Werbekunden/-Agentur setzt oder nicht. Er darf aber die textliche oder grafische Gestaltung von Werbemitteln nicht verändern, außer sofern explizit angegeben. Ein Einsatz ist nur auf dem jeweils für die Kampagne zugelassenem Werbeträger gestattet.
5.3
Die roccmedia kann den Publisher in berechtigten Fällen zur Entfernung von Werbemitteln, insbesondere Grafiken und Werbetexten auffordern. Ein berechtigter Fall liegt insbesondere vor, wenn die roccmedia vom einem Werbekunden/-Agentur aufgefordert wurde, diese Werbemittel entfernen zu lassen, von einem Gericht oder einer Behörde oder einem sonstigen Dritten hierzu aufgefordert wird oder der roccmedia bekannt geworden ist, dass der Verdacht besteht, dass ein Werbemittel oder die Art der Einbindung Rechte Dritter verletzt. In diesem Fall ist der Publisher verpflichtet, die Werbemittel unverzüglich von seinem Werbeträger zu entfernen. Geschieht die Entfernung nicht unverzüglich, stellt der Publisher die roccmedia von einem durch sein verspätetes Handeln eventuell entstehenden Schaden frei und trägt ausschließlich alle ggf. ihm und der roccmedia entstehenden Kosten.
5.4
Der Publisher garantiert berechtigter Betreiber der von ihm angegebenen Website zu sein. Insbesondere garantiert er, dass er der Inhaber der Domain oder ihr rechtmäßiger Nutzer ist.
5.5
Der Publisher garantiert, dass die Websites (einschließlich der Domain) und deren Inhalte den jeweils anwendbaren, mindestens aber den deutschen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, z.B. eine ausreichende Anbieterkennzeichnung enthalten und keine Rechte Dritter (insbesondere auch Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Markenrechte) verletzen. Insbesondere garantiert er, dass die auf der Website bereitgehaltenen Inhalte nicht gegen die strafgesetzlichen oder jugendschützenden Bestimmungen verstoßen, insbesondere keine pornographischen, jugendgefährdenden oder die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigende oder in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommene, kriegsverherrlichenden, nationalsozialistischen, volksverhetzende, zur Gewalt oder Rassenhass aufstachelnden oder beleidigende Inhalte oder Anleitungen zu Straftaten abrufbar sind.
5.6
Dem Publisher ist es untersagt, das Trackingsystem / Reportingsystem oder andere durch die roccmdia oder dritte Erfüllungsgehilfen und Partner eingesetzte Systeme durch technische oder sonstige Mittel zu manipulieren, um dadurch etwa eine Zählung oder Registrierung von nicht tatsächlich im wirtschaftlichen Sinne stattfindenden Transaktionen, die eine Auszahlung einer Provision bzw. Vergütung auslösen können, vorzutäuschen. Insbesondere ist es dem Publisher untersagt, Transaktionen im Sinne der Paragraph 7 zu erzwingen oder künstlichen Verkehr zu verursachen bzw. seine tatsächliche Werbeträger-Reichweite technisch oder künstlich zu manipulieren.
5.7
Der Publisher wird die roccmedia unverzüglich informieren, wenn er von Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten, insbesondere aufgrund von Domainbezeichnungen oder sonstiger Verwendung von Namen oder Symbolen in Anspruch genommen wird.
5.8
Der Publisher wird die roccmedia unverzüglich über ihm bekannt gewordene oder vermutete unbefugte oder unkorrekte Nutzung der Werbemittel in Kenntnis setzen.

§ 6 Pflichten der roccmedia


6.1
Die roccmedia ist der technische Abwickler der Provisionskampagnen und wird dem Publisher Werbemittel zum Einstellen auf den angemeldeten Werbeträgern (soweit verfügbar) zugänglich machen.
6.2
Darüber hinaus nutzt die roccmedia ein Reportingsystem, welches die im Rahmen der Provisionskampagnen ausschlaggebenden Transaktionen (siehe dazu Paragraph 7) aufgrund der Werbemittel verfolgt und aufzeichnet. Da es sich um ein automatisiertes System handelt, welches den Einsatz von Cookies voraussetzt, kann es sein, dass bei der Werbekunde/-Agenturs, die im sog. Session-Verfahren arbeiten (d.h. der Kunde kann Cookies ablehnen) keine Werbekostenzuschuss auslösenden Transaktion aufgezeichnet wird. Das gleiche gilt für den Fall, dass das Reportingsystem im Rahmen der in Ziffer 6.4 beschriebenen Verfügbarkeit kurzzeitig nicht erreichbar ist. Der Publisher erkennt die Aufzeichnungen des Reportingsystems in diesem Rahmen als für die Abrechnung verbindlich an.
6.3
Ferner führt die roccmedia für den Publisher einen Account, welcher die durch den Publisher ausgelösten Transaktionen sowie bei der roccmedia eingegangene Provisionen und Vergütungen ausweist.
6.4
Die Websites der roccmedia mit den oben genannten Inhalten und die Services, sowie zusätzlich angebotenen und in diesen Geschäftsbedingungen nicht enthaltenen Dienstleistungen, der roccmedia sind von der roccmedia zu 97% bezogen auf das Jahr (24 Stunden täglich) verfügbar zu halten. Nicht in die Verfügbarkeit hineingerechnet werden dabei Ausfälle welche die roccmedia nicht zu vertreten hat, geplante Unterbrechungen für Wartungsarbeiten, Hardware-Modifikationen, Recovery-Maßnahmen, sowie Unterbrechnungen aufgrund von Umständen außerhalb des Einflussbereichs der roccmedia (z.B. Streik, Aussperrung, Krieg, Stromausfall, Naturgewalt, Virenausbruch).
6.5
Ein Anspruch des Publisher auf Auszahlung der Provisionen und Vergütungen durch die roccmedia gem. Paragraph 7 besteht nur, wenn eine die Zahlung auslösende Transaktion durch das Reportingsystem aufgezeichnet wurde, die Transaktion vom Werbekunden/-Agentur nicht im Nachhinein storniert wurde (vgl. Paragraph. 7.5) und eine entsprechende Zahlung des Werbekunden/-Agentur bei roccmedia eingegangen ist. Der Publisher akzeptiert hiermit ausdrücklich, dass die roccmedia nicht für etwaige Zahlungsausfälle Ihrer Kunden haftet und stellt die roccmedia von solchen Ansprüchen frei. Es steht der roccmedia jedoch frei, bei einem etwaigen Zahlungsausfall für einzelne oder alle betroffenen Publisher einen Ausgleich zu schaffen.
6.6
Die roccmedia verpflichtet sich, dem Publisher die für die Abrechnung der Provisionskampagne relevanten Informationen entsprechend den Anforderungen an einen ordentlichen Kaufmann elektronisch verfügbar zu machen und regelmäßig zu aktualisieren.

§ 7 Provisionen und Vergütungen; Begriff "Transaktion"


7.1
Unter welchen Bedingungen der Publisher einen Anspruch auf Auszahlung seiner Provisionen und/oder Vergütungen hat, richtet sich nach den Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Bedingungen des einzelnen Teilnahmebedingungen der Provisionskampagnen. Im Zweifelsfalle haben die zusätzlichen Teilnahmebedingungen Vorrang vor diesen AGB.
7.2
Als auslösendes Moment für eine Vergütung / Provision kommen in Betracht: a) Unique-visitor. Unique-visitor meint die Anzahl von eindeutigen Besuchern auf einer Website und ist das einmalige freiwillige Anklicken des Werbemittels auf der Website des Publisher durch einen Besucher, wodurch eine verlinkte Website eines des Werbekunden/-Agentur auf den Browser des Besuchers gelangt. Die Einmaligkeit wird durch Ausschluss von weiteren Zugriffen durch denselben Besucher innerhalb eines Zeitraums von maximal 24 Stunden auf derselben Website (page impressions) und den Ausschluss der Elemente, die derselbe Besucher in diesem Zeitraum heruntergeladen hat (Hits) sichergestellt. b) Lead. Lead meint jede Handlung eines Besuchers auf der Website des Werbekunden/-Agentur, auf die der Besucher über die Verlinkung auf der Publisher-Website gelangt und sich registrieren oder sonst wie speichern lässt. Die einzelnen Handlungen und deren vergütungstechnische Behandlung werden bei jeder entsprechenden (Provisions-)kampagne definiert. c) Sale. Sale meint jede Handlung eines Besuchers auf der Website des Werbekunden/-Agentur, auf die der Besucher über die Verlinkung auf der Publisher-Website gelangt und die den Kauf eines Produktes, die entgeltliche Inanspruchnahme einer Dienstleistung oder einer anderen Leistung bewirkt.
7.3
Darüber hinaus kann der Werbekunde/-Agentur Zeiträume und/oder Werbemittel bestimmen, innerhalb derer abhängig von verschiedenen Eigenschaften des Publisher zusätzliche Provisionen und/oder Vergütungen gezahlt werden, oder die Vergütung für einzelne Publisher anheben und absenken. Die Zuordnung eines Publisher und dessen Einstufung bzw. Behandlung übernimmt dabei der Werbekunde/-Agentur nach eigenem Ermessen, wenn er den Publisher als Teilnehmer akzeptiert. Der Werbekunde/-Agentur kann diesen Status sowie Vergütungen und Konditionen jederzeit ändern, worüber der Publisher seitens der roccmedia unverzüglich per E-Mail informiert wird. Der Publisher hat keinen Anspruch auf Zuordnung zu einer bestimmten Vergütungsgruppe oder eine bestimmte Vergütung. Ist er mit den Änderungen nicht einverstanden, kann er jederzeit die Teilnahme an der betreffenden Kampagne kündigen.
7.4
Der Werbekunde/-Agentur kann die Höhe des Werbekostenzuschusses und die auslösenden Transaktionen (vgl. Ziff. 7.2) monatlich für die Zukunft ändern. Derartige Änderungen werden dem Publisher seitens der roccmedia umgehend auf der Website bekannt gegeben. Es ist die Angelegenheit des Publishers sich hier über Änderungen zu informieren. Ist er mit den Änderungen nicht einverstanden, kann er jederzeit die Teilnahme an der Kampagne kündigen.
7.5
Ein Anspruch auf Provision und/der Vergütung besteht nicht, wenn der Werbekunde/-Agentur die Transaktionen innerhalb der angegebenen Stornierungsfrist (auto accept period) aus den folgenden Gründen storniert hat: a) ein Vertrag mit dem Endkunden ist nicht zustande gekommen und zwar insbesondere für den Fall, dass der Vertragsschluss innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen widerrufen wurde, der Endkunde von seinem gesetzlich vorgesehenen Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat, ein Kauf auf Probe vorlag der nicht zu einem Geschäftsabschluss führte, erforderliche Einwilligungen oder Genehmigungen von Dritten fehlen, eine aufschiebende Bedingung nicht eingetreten ist und/oder eine auflösende Bedingung eingetreten ist; b) im Falle des Leads eine Speicherung oder Registrierung nicht Zustande kam; c) ein Fall der Paragraph 7.6 vorliegt.
7.6
Nach Ablauf der Stornierungsfrist (auto accept period) können solche Transaktionen storniert und eventuell ausgezahlte Vergütungen und Provisionen zurückgefordert werden, die a) aufgrund künstlichen Verkehrs entstanden sind. Künstlicher Verkehr meint alle ungültigen oder unfreiwilligen Transaktionen, die sich insbesondere aus automatischem Öffnen (sogenannte automatische Browser Öffnung), sogenannten Spider- Programmen, Maschinen, Chats oder Diskussionsforen eines Browser ergeben können und somit nicht auf einer aktiven Handlung eines Besuchers zum Auffinden einer bestimmten Websites beruhen. Anfragen in E-Mails sind kein künstlicher Verkehr, es sei denn der der Werbekunde/-Agentur bestimmt im Einzelfall etwas anderes. b) auf einer Manipulation des Trackings/Reportingssystems der roccmedia beruhen, z.B. weil click-erzeugende Programme oder ähnliche Techniken verwendet wurden; c) vom Publisher erzwungen wurden.
7.7
Ein Anspruch auf Provisionen und/oder Vergütung(-en) entfällt ganz, wenn der Publisher gegen seine Pflichten aus Ziffer 5 verstößt.

§ 8 Haftungsfreistellung durch den Publisher; Vertragsstrafe


8.1
Der Publisher stellt die roccmedia in folgenden Fällen auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei und übernimmt die Kosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung: a) Ansprüche, die ein der Werbekunde/-Agentur gegen roccmedia geltend macht, weil der Publisher gegen seine Pflichten aus Ziffer 5 dieser Vereinbarung verstoßen hat oder der Publisher im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Provisionskampagne einer seiner Werbeträger Aussagen getroffen hat, die dem Werbekunden/-Agentur zugerechnet werden können und auf denen Ansprüche von Besuchern gegen den Werbekunde/-Agentur beruhen oder begründen oder die geeignet sind, Ansprüche des Besuchers gegen den Werbekunden/-Agentur zu verstärken. b) Ansprüche Dritter, die auf unzulässigen Werbeträger-Eigenschaften und Werbeträgern- Inhalten der Publisher-Werbeträger sowie unrichtigen Publisher-Angaben beruhen. c) Ansprüche, die durch eine unrichtige oder unbefugte Nutzung der roccmedia Dienstleistungen und Services verursacht werden, wenn bei der Schadensentstehung der oder die Werbemittel des Publisher mitursächlich sind, außer, wenn der Publisher nachweisen kann, dass er keinen Einfluss auf das Schadensereignis nehmen konnte. d) Ansprüche, aufgrund einer sonstigen Rechtsverletzung des Publisher (z.B. Verletzung von Urheber- oder Markenrechten).
8.2
Der Publisher ist verpflichtet, an roccmedia eine pauschale Vertragsstrafe von 5000 € zu bezahlen, wenn er auf den ihm zurechenbaren Werbeträgern Inhalte unterhält, die gegen Paragraph 5.5, Satz 2 verstossen (Straf- oder Jugendschutzbestimmungen). Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche durch die roccmedia bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.

§ 9 Abrechnung und Zahlung


9.1
Die im Account bzw. bei der jeweiligen (Provisions-) Kampagne angegebenen Provisionen und/oder Vergütungen verstehen sich Brutto, also inklusive etwaiger anfallender Umsatzsteuer soweit der Publisher seine Umsatzsteuerverpflichtung mitgeteilt hat. Der Publisher ist für die Einhaltung der ihn betreffenden Steuerbestimmungen selbst verantwortlich.
9.2
Die roccmedia rechnet monatlich zwischen dem 5. - 20. jeweils für den vergangenen Monat über die fälligen und vom Werbekunden/-Agentur gezahlten Provisionen und/oder Vergütungen (vgl. Ziffer 6.5) ab. Eine Auszahlung der vom Werbekunden/-Agentur an und für den Publisher gezahlten Provisionen und/oder Vergütungen erfolgt, sobald die seitens der roccmedia vor dem Abrechnungszeitraum festgelegte Auszahlungsgrenze erreicht ist. Hierbei werden die Provisionen und/oder Vergütungen aus sämtlichen Kampagnen zusammengerechnet.
9.3
Die roccmedia ist berechtigt, die Auszahlungsgrenze monatlich für den Folgemonat neu festzulegen. Die Auszahlungsgrenze ist dabei regulär bei 25 (fünfundzwanzig) € Brutto.
9.4
Ergibt die Gesamtvergütung des Publisher für einen Monat in der Summe einen geringeren Betrag als die Auszahlungsgrenze, wird dieser Betrag auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen, Guthaben bzw. Vergütungen verfallen nicht.
9.5
Der Publisher kann die Gutschriftenabrechnung nach Erreichen des Abrechnungszeitraumes in seinem Account einsehen und ausdrucken. Eine schriftliche Gutschriftabrechnung stellt die roccmedia dem Publisher auf Verlangen aus, wenn dies aus steuerlichen Gründen notwendig ist.
9.6
Die Auszahlung erfolgt in Euro per Überweisung auf ein deutsches Bankkonto. Die roccmedia kann die Auszahlung zurückhalten, bis der Publisher eine deutsche Bankverbindung mitteilt.

§ 10 Sach- und Rechtsmängelhaftung


10.1
Funktioniert das Werbemittel oder seine Implementierung nicht und kann durch Unterstützung der roccmedia keine Abhilfe geschaffen werden, endet der Teilnahmevertrag in Bezug auf diese Kampagne automatisch, und zwar auch dann, wenn das Scheitern dem Publisher zuzurechnen ist. Dem Publisher steht es frei auf eine andere Provisionskampagne auszuweichen oder die entsprechende Kampagne schon zuvor ordentlich zu kündigen (Paragraph 13.1).
10.2
Der Publisher ist verpflichtet, die Buchführung durch die roccmedia in seinem Account zu überprüfen und offensichtliche Mängel der Abrechnung unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Aktualisierung zu rügen. Andernfalls gelten offensichtliche Mängel als genehmigt. Erfolgt binnen 6 Wochen nach Gutschrifterstellung kein Einspruch gegen die ausgestellte Gutschrift, gilt diese als akzeptiert. Die roccmedia speichert entsprechende Datensätze für 90 Tage und ist danach vom Nachweis der Richtigkeit der Abrechnung befreit.
10.3
Die roccmedia macht sich ausdrücklich die Inhalte der Websites von Werbekunden/-Agenturen und anderen Publishern nicht zu Eigen. Die roccmedia ist es angesichts der Vielzahl der zur Verfügung gestellten Werbemittel nicht möglich, diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies hat der Publisher selbst zu prüfen.

§ 11 Haftungsbegrenzung


11.1
Die roccmedia haftet im Rahmen dieses Vertrags dem Grunde nach für Schäden des Nutzers, a) die roccmedia oder ihre gesetzlichen Vertreter, ihre leitenden Angestellten oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, b) die durch die Verletzung einer Pflicht durch die roccmedia, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten), entstanden sind, c) wenn diese Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz resultieren, d) die auf einem nicht leicht fahrlässig verschuldeten Organisationsverschulden seitens der roccmedia beruhen, e) wenn von der roccmedia ausdrücklich eine Garantie übernommen oder arglistig getäuscht wurde, f) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der roccmedia oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Das Recht, Schadenersatz statt der Erfüllung zu verlangen, bleibt unberührt. Und ist auf max. 1.000 € je Schadensfall begrenzt.
11.2
Die roccmedia haftet in voller Höhe bei Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Im übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, max 1.000 € je Fall begrenzt.
11.3
Die Parteien gehen davon aus, dass der vorhersehbare, vertragstypische Schaden höchstens auf 1.000 € je Schadensfall begrenzt ist.
11.4
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11.5
In anderen als den in den o.g. genannten Fällen ist die Haftung der roccmedia - unabhängig vom Rechtsgrund - ausgeschlossen.
11.6
Schadenersatzansprüche gegen die roccmedia verjähren nach Ablauf von 12 Monaten seit ihrer Entstehung, es sei denn, sie basieren auf einer unerlaubten oder vorsätzlichen Handlung.
11.7
Soweit die Haftung der roccmedia ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der roccmedia.

§ 12 Höhere Gewalt


12.1
Die roccmedia haftet nicht für höhere Gewalt, insbesondere nicht, wenn auf Grund von Ereignissen, auf die roccmedia keinen Einfluss hat (z.B. Streik, Aussperrung, Krieg, Stromausfall, Naturgewalt, Virenausbruch) angebotene Dienstleistungen, Services, Daten, Zugänge unterbrochen, unzugänglich gemacht oder zerstört wird oder Daten beschädigt und/oder zerstört werden.

§ 13 Laufzeit und Kündigung


13.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen laufen auf unbestimmte Zeit und können von beiden Seiten jederzeit fristlos ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung einer Kampagne lässt die Wirksamkeit der übrigen Kampagnen oder der AGB bzw. dieses Vertrages unberührt. Mit der Kündigung des Accounts des Publishers oder dieser AGB enden dagegen gleichzeitig alle Kampagnen für den jeweiligen Publisher.
13.2
Die Kündigung der AGB bzw. des Accounts muss in Textform gem. § 126b BGB erfolgen (E-Mail oder Telefax genügt).
13.3
Im Falle der Kündigung hat der Publisher unverzüglich sämtliche von der Kündigung umfassten Werbemittel von seiner Website zu entfernen, unabhängig davon, wer die Kündigung ausgesprochen hat.
13.4
Im Falle der Kündigung wird die roccmedia im Rahmen der gewöhnlichen Abrechnung abrechnen.

§ 14 Datenschutz; Geheimhaltung


14.1
Es gilt die Datenschutzerklärung der roccmedia welche auf der Website einsehbar ist.
14.2
Etwas anderes gilt dann, wenn die Weitergabe durch Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist oder die roccmedia von einer Behörde oder einem Gericht zur Herausgabe von Daten aufgefordert wird.
14.3
Die roccmedia ist ferner dann berechtigt, an einen Werbekunden/-Agentur die Daten eines Publisher weiterzugeben, der an einer Kampagne des Werbekunden/-Agentur teilnimmt, wenn der Werbekunde/-Agentur ein erhebliches Interesse hieran hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Publisher gegen Schutzrechte des Werbekunden/-Agentur verstößt.
14.4
Die Vertragsparteien werden über alle ihnen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrags anvertrauten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Vertragspartei strengstes Stillschweigen gegenüber Dritten - auch über die Laufzeit dieses Vertrags hinaus - bewahren. Gleichermaßen ist es ihnen untersagt, solche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu verwerten und/oder durch Dritte verwerten zu lassen. Als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gelten alle betrieblichen und organisatorischen Kenntnisse, Vorgänge und Informationen, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind und nach dem Willen der jeweiligen Vertragspartei nicht der Allgemeinheit bekannt werden sollen (Passwörter, Dokumentationen (digital und gedruckt), etc.).
14.5
Der Publisher wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Datenschutzgesetz davon unterrichtet, dass die roccmedia seine Daten in maschinenlesbarer Form speichert und für Vertragszwecke maschinell verarbeitet. Die roccmedia ist berechtigt, soweit sie sich zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter bedient, die Daten weiterzuleiten, sofern dies erforderlich ist. Insbesondere ist die roccmedia berechtigt, die Bruttowerbeumsätze des Publisher oder eines Werbeträger auf Produktebene zur Veröffentlichung an Nielsen Media Research oder ähnliche Organisationen und Verbände weiterzuleiten, sowie diese Daten für interne Zwecke statistisch zu verarbeiten und aufzubereiten sowie - anonymisiert - zu publizieren.

§ 15 Abtretungsverbot; Schlussbestimmungen


15.1
Der Publisher kann seine Vergütungsansprüche gegen die roccmedia weder abtreten noch verpfänden, außer eine Abtretung stellt ein beiderseitiges Handelsgeschäft dar.
15.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Regensburg.
15.3
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen der Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel. Soweit im Rahmen dieser AGB von Schriftform die Rede ist, meint dies Textform im Sinne des § 126b BGB.
15.4
Bei Vertragsverhältnissen mit ausländischen Auftraggebern ist deutsches Recht anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich durch die roccmedia anders schriftlich bestätigt worden ist.
15.5
Wird der Sitz des Publisher / Werbeträgers, Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Publisher / Werbeträgers nach Vertragsabschluss aus dem Geltungsbereich des deutschen Gesetzes verlegt, so ist als Gerichtsstand Regensburg vereinbart.

§ 16 Salvatorische Klausel


16.1
Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Im Falle einer solchen Unwirksamkeit werden die Vertragspartner eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Das Gleiche gilt, soweit sich im Vertrag eine Lücke herausstellen sollte.